Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
10. Oktober 2005
§ 107
§ 107 – Übergangsregelung
Auf Wahlen von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer, die bis einschließlich 31. März 2022 abgeschlossen sind, ist diese Verordnung in der bis zum 11. August 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Regelung betrifft Wahlen von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.
- Sie gilt für Wahlen, die bis zum 31. März 2022 abgeschlossen sind.
- Die alte Fassung der Verordnung ist bis zum 11. August 2021 gültig.
- Nach dem 11. August 2021 gilt die neue Fassung der Verordnung.
- Arbeitnehmervertreter müssen sich an die Vorgaben der alten Regelung halten, wenn die Wahl vor dem Stichtag abgeschlossen wurde.